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Begriff

Wettbewerbsverbot

Definition

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt der Führungskraft nach dem Ausscheiden für höchstens zwei Jahre die Tätigkeit für Wettbewerber (§ 74 HGB). Für Arbeitnehmer ist es nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zahlt.

Wie es in der Praxis läuft

Das Verbot steht meist schon im Anstellungs- oder Dienstvertrag, oft seit Jahren ungelesen. Es definiert den Wettbewerb nach Branche, Produkten oder namentlich genannten Unternehmen, legt eine Dauer bis zu zwei Jahren fest und regelt die Karenzentschädigung. Für Arbeitnehmer gelten die §§ 74 ff. HGB zwingend: ohne Entschädigung von mindestens fünfzig Prozent der letzten Bezüge, einschließlich Bonus und Nebenleistungen, ist das Verbot unverbindlich. Für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände gelten diese Vorschriften nicht unmittelbar; dort entscheidet die vertragliche Gestaltung, und die Rechtsprechung prüft die Angemessenheit im Einzelfall.

Der Arbeitgeber kann vor dem Ausscheiden auf das Verbot verzichten, wird dann aber nach § 75a HGB für ein Jahr ab der Verzichtserklärung zahlungspflichtig bleiben. Im Aufhebungsvertrag kann das Verbot aufgehoben, verkürzt, enger gefasst oder gegen Zahlung bestätigt werden.

Was das für Sie als Führungskraft bedeutet

Ein Wettbewerbsverbot kann Ihnen die Hälfte Ihres Marktes nehmen. Wer zwanzig Jahre in der Automobilzulieferung gearbeitet hat und zwei Jahre lang keinen Zulieferer anfassen darf, sondiert in Branchen, in denen sein Profil weniger wert ist. Die Entschädigung tröstet darüber nur, wenn sie hoch genug ist und Sie die Zeit sinnvoll nutzen können.

Die Frage im Aufhebungsvertrag lautet deshalb: Was ist für Ihren nächsten Schritt besser, Freiheit oder Entschädigung? Wer schnell in derselben Branche weitermachen will, verhandelt den Verzicht. Wer ohnehin die Branche wechseln oder eine Pause einlegen will, nimmt die Zahlung mit.

Worauf Sie achten sollten

Bei einem Umbau ist das Unternehmen oft bereit, auf das Verbot zu verzichten, weil es die Entschädigung spart. Man muss fragen. In Private-Equity-Verträgen wollen Investoren häufig weite Verbote, die nach dem Exit den halben Markt schließen; hier lohnt sich eine enge Begrenzung auf konkrete Wettbewerber und Produkte. Ein häufiger Irrtum: „Das Verbot gilt ohnehin nicht, das setzt keiner durch.“ Vertragsstrafen und Unterlassungsverfügungen sind auf Führungsebene üblich. Die Klausel gehört vor jeder Trennung in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Sabines Blick

Wer seine Position wackeln sieht, liest die Klausel im eigenen Vertrag, bevor er sie braucht. Ich habe Klienten erlebt, die ein hervorragendes Angebot aus der eigenen Branche ablehnen mussten, weil sie das Verbot erst nach der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag ernst genommen haben. Die Entschädigung hat den Schaden nicht ausgeglichen.

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