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Begriff

Karenzentschädigung

Definition

Die Karenzentschädigung ist die Zahlung, die ein Unternehmen einer ausgeschiedenen Führungskraft für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots schuldet. Nach §§ 74 ff. HGB beträgt sie für Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, für höchstens zwei Jahre.

Wie es in der Praxis läuft

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist für Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn es schriftlich vereinbart ist, räumlich und sachlich begrenzt bleibt und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der letzten Bezüge vorsieht. Zu den Bezügen zählen Boni, Tantiemen, Dienstwagen und andere geldwerte Vorteile. Anderweitiger Verdienst wird angerechnet, sobald er zusammen mit der Entschädigung 110 Prozent des früheren Einkommens übersteigt. Das Unternehmen kann vor dem Ausscheiden auf das Verbot verzichten, muss die Entschädigung dann aber noch ein Jahr lang zahlen.

Für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände gelten die HGB-Regeln nicht unmittelbar. Was hier gilt, steht im Dienstvertrag. Verbote ohne Entschädigung sind bei Organen rechtlich umstritten und werden von Gerichten je nach Fall unterschiedlich beurteilt. Diese Fragen gehören zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was das für Sie als Führungskraft bedeutet

Die Karenzentschädigung ist Geld für Ihre Reichweite am Markt. Ein Jahr Verbot in Ihrer Branche schließt genau die Unternehmen aus, bei denen Ihr Wert am höchsten ist: Wettbewerber, die Ihre Kunden, Produkte und Zahlen kennen. Dafür bekommen Sie die Hälfte Ihres Gehalts, ohne zu arbeiten. Ob das ein gutes Geschäft ist, hängt davon ab, wie breit Ihr Zielmarkt jenseits der direkten Wettbewerber ist.

Bei einer Trennung wird das Verbot regelmäßig Teil des Pakets: Das Unternehmen verzichtet und spart die Entschädigung, oder es hält daran fest und Sie planen Ihren Wechsel um die Sperre herum. Beides hat einen Preis, und der gehört in die Abfindungsverhandlung.

Worauf Sie achten sollten

Lesen Sie die Reichweite des Verbots, bevor Sie unterschreiben. „Alle Unternehmen, die in Wettbewerb stehen“ kann bei einem Konzern mit fünf Geschäftsfeldern den halben Markt umfassen. Verlangen Sie eine Liste oder eine Eingrenzung auf das Geschäftsfeld, das Sie verantwortet haben. Prüfen Sie auch, ob eine Vertragsstrafe vereinbart ist und wie hoch.

Ein häufiger Irrtum: Ein Verbot ohne Entschädigung sei einfach unwirksam. Für Arbeitnehmer stimmt das weitgehend, für Organe nicht sicher. Ein zweiter Irrtum: Die Entschädigung sei steuerfrei. Sie ist Arbeitslohn und wird versteuert.

Sabines Blick

Ich erlebe regelmäßig Verbote, die auf dem Papier eine ganze Branche abdecken. In der Beratung bauen wir die Zielfirmenliste dann zuerst um die gesperrten Häuser herum und lassen parallel über den Anwalt verhandeln. Oft verzichtet das Unternehmen am Ende, weil es die Entschädigung nicht zahlen will. Das Verbot ist häufig weniger fest, als es im Vertrag aussieht.

Ihr nächster Schritt

Ein Begriff erklärt den Markt. Ihre Lage erklärt er nicht.

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