Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Anstellungsverhältnis einvernehmlich zu einem Datum und zu Bedingungen, die beide Seiten unterschreiben. Er ist ein Vertrag, keine Kündigung, verlangt nach Paragraf 623 BGB die Schriftform und kennt weder Widerruf noch gesetzliche Bedenkzeit. Was unterschrieben ist, gilt.
Wie es in der Praxis läuft
Auf Führungsebene endet fast jede Trennung mit einem Aufhebungsvertrag, selten mit einer Kündigung. Das Unternehmen gewinnt Planbarkeit und Diskretion, die Führungskraft eine Abfindung und ein Zeugnis, das sie mitgestaltet. Der Vertrag regelt den Beendigungszeitpunkt, die Abfindung, die Freistellung, offene Boni und Urlaub, Dienstwagen, Zeugnis, Sprachregelung und häufig den Umgang mit einem Wettbewerbsverbot.
Typisch ist der Ablauf: Ein Gespräch mit dem Vorgesetzten oder dem Gesellschafter, oft kurz, dann liegt wenige Tage später ein Entwurf der Personalabteilung oder der Kanzlei des Unternehmens auf dem Tisch. Der Entwurf ist aus Sicht des Unternehmens geschrieben. Er ist der Ausgangspunkt der Verhandlung, nicht ihr Ergebnis.
Was das für Sie als Führungskraft bedeutet
Vorstände und GmbH-Geschäftsführer fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Für sie ist der Aufhebungsvertrag meist der einzige Weg, überhaupt Bedingungen zu verhandeln, und zugleich der Moment, in dem sie mehr Gestaltungsmacht haben, als sie glauben. Das Unternehmen will eine saubere, schnelle und leise Lösung. Genau das ist Ihr Verhandlungskapital.
Oft liegt ein Drittel des Werts in den Positionen jenseits der Abfindung: eine unwiderrufliche Freistellung ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes, die Auszahlung der variablen Vergütung, ein Budget für Karriereberatung, das Sie selbst vergeben, und eine Sprachregelung, mit der Sie in den nächsten Gesprächen mit Personalberatern souverän auftreten.
Worauf Sie achten sollten
Der teuerste Fehler passiert vor der Verhandlung. Sätze wie „Damit habe ich gerechnet“ oder „Das ist für beide Seiten das Beste“ setzen den Rahmen, bevor ein Anwalt den Entwurf gesehen hat. Fachanwalt Till Hischemöller bringt es im Gespräch mit mir auf drei Worte: zuhören, nichts zusagen, beraten lassen.
Zwei Punkte gehören zwingend geprüft: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, wenn der Vertrag die Kündigungsfrist verkürzt oder kein wichtiger Grund vorliegt. Und die steuerliche Gestaltung der Abfindung entscheidet über fünfstellige Beträge. Beides gehört zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und zum Steuerberater, nicht zur Personalabteilung.
Sabines Blick
Der Begriff löst bei den meisten Führungskräften Unbehagen aus, er klingt nach Ende. Ich erlebe ihn in der Beratung als Anfang. Wer die Wochen zwischen Gespräch und Unterschrift nutzt, um parallel den Markt zu sondieren, verhandelt anders. Er weiß dann, wie lange seine Neuorientierung realistisch dauert, und kann diese Zahl auf den Tisch legen. Aus Betroffenheit wird ein Geschäft, und Geschäfte können Sie.