Sperrzeit
Die Sperrzeit ist der Zeitraum von in der Regel zwölf Wochen, in dem die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt, wenn jemand sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst hat (§ 159 SGB III). Ein Aufhebungsvertrag zählt grundsätzlich als eigene Mitwirkung an der Beendigung.
Wie es in der Praxis läuft
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt an der Beendigung mit. Die Agentur für Arbeit prüft deshalb, ob ein wichtiger Grund vorlag. Nach ihren Weisungen bleibt die Sperrzeit aus, wenn mehrere Bedingungen zusammen erfüllt sind: Eine betriebsbedingte Kündigung wurde mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt, die Kündigungsfrist wurde eingehalten, der Arbeitnehmer war nicht unkündbar, und die Abfindung liegt zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr.
Liegt die Abfindung darüber, was auf Führungsebene die Regel ist, prüft die Agentur, ob die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Dafür verlangt sie Unterlagen und begründet ihre Entscheidung im Bescheid. Die Sperrzeit verkürzt den Anspruch insgesamt um ein Viertel der Anspruchsdauer, mindestens um die zwölf Wochen.
Was das für Sie als Führungskraft bedeutet
Viele entdecken diese Nebenwirkung erst beim Termin bei der Agentur, Wochen nach der Unterschrift. Dann ist der Vertrag geschlossen, und die Begründung der Beendigung lässt sich nicht mehr ändern. Deshalb gehört der Beendigungsgrund sauber formuliert in den Aufhebungsvertrag, etwa als Hinweis auf eine sonst drohende betriebsbedingte Kündigung mit Fristwahrung.
Von der Sperrzeit zu trennen ist die Ruhenszeit nach § 158 SGB III. Sie greift, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und eine Abfindung gezahlt wird. Der Anspruch verschiebt sich dann nach hinten, er wird aber nicht gekürzt. Beides kann zusammen auftreten.
Worauf Sie achten sollten
Vorstände einer Aktiengesellschaft und viele GmbH-Geschäftsführer sind nicht arbeitslosenversichert. Für sie gibt es weder Arbeitslosengeld noch Sperrzeit, für sie zählt allein das verhandelte Paket. Wer versichert ist, meldet sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend, sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche. Ein häufiger Irrtum: „Bei meiner Abfindung spielt das Arbeitslosengeld keine Rolle.“ Es spielt eine Rolle für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und für den Fall, dass die Neuorientierung länger dauert als geplant. Die konkrete Gestaltung gehört in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Sabines Blick
Ich bin keine Juristin und rate jedem Klienten, den Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen zu lassen, bevor er unterschreibt. Was ich aus der Beratung beitragen kann, ist der Blick auf die Zeit danach: Wie lange dauert eine Neuorientierung auf Ihrer Ebene realistisch, und trägt das Paket diese Zeit, mit oder ohne Arbeitslosengeld? Diese Rechnung gehört vor die Unterschrift, nicht dahinter.