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Begriff

Probezeit auf Führungsebene

Definition

Die Probezeit ist die vertraglich vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten mit verkürzter Frist kündigen können; gesetzlich sind höchstens sechs Monate möglich. Für Geschäftsführer mit Dienstvertrag gelten diese Regeln nicht automatisch, dort entscheidet allein der Vertrag.

Wie es in der Praxis läuft

Im Arbeitsverhältnis ist die Probezeit klar geregelt: bis zu sechs Monate, Kündigungsfrist zwei Wochen für beide Seiten, und der allgemeine Kündigungsschutz greift ohnehin erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (Paragraf 622 BGB, Paragraf 1 KSchG). Bereichsleiter und Direktoren mit Arbeitsvertrag fallen darunter, auch wenn das Wort Probezeit im Vertrag nicht fällt.

Geschäftsführer und Vorstände haben in der Regel keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstvertrag. Dort gibt es weder eine gesetzliche Probezeit noch Kündigungsschutz nach dem KSchG. Was in den ersten Monaten gilt, steht im Vertrag: eine verkürzte Kündigungsfrist für das erste Jahr, eine Abfindungsregel bei früher Trennung oder gar nichts dergleichen. Dazu berät ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie unterschreiben.

Was das für Sie als Führungskraft bedeutet

Die eigentliche Probezeit auf Ihrer Ebene ist informell und dauert länger als jede Vertragsklausel. Gesellschafter, Aufsichtsrat und Führungsteam bilden sich in den ersten hundert Tagen ein Urteil, und dieses Urteil hält. Wer in dieser Zeit die falschen Prioritäten setzt oder das Vertrauen einer wichtigen Person verliert, hat formal vielleicht noch einen Vertrag, aber praktisch keinen Rückhalt mehr.

Umgekehrt prüfen auch Sie. Stimmt das, was im Auswahlprozess über Zahlen, Kultur und Entscheidungswege gesagt wurde? Ist der Gesellschafter so entscheidungsfreudig, wie er sich dargestellt hat? Die ersten Monate sind der Zeitraum, in dem Sie noch mit geringem Reputationsverlust gehen könnten, wenn das Bild nicht stimmt.

Worauf Sie achten sollten

Der häufigste Irrtum: anzunehmen, dass Kündigungsschutz wie im alten Arbeitsvertrag weiterläuft. Wer aus einer Position als Bereichsleiter in die Geschäftsführung wechselt, gibt diesen Schutz meist ab. Dafür lassen sich Gegenleistungen verhandeln: eine Mindestlaufzeit, eine Abfindungsregel bei Abberufung, eine feste Kündigungsfrist auch im ersten Jahr. Zweiter Punkt: Bei einem Wechsel innerhalb desselben Unternehmens vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer sollte geklärt werden, was mit dem alten Arbeitsvertrag passiert. Ruht er oder endet er? Das entscheidet im Streitfall über viel Geld.

Sabines Blick

Ich erlebe Klienten, die ihre Vergütung bis zur dritten Nachkommastelle verhandeln und die Trennungsregeln für das erste Jahr gar nicht ansprechen, weil das „nach Misstrauen klingt“. Das Gegenteil ist der Fall: Gesellschafter nehmen es als Zeichen von Erfahrung, wenn jemand weiß, dass Besetzungen auf dieser Ebene auch scheitern können, und das sachlich regeln will.

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