D&O-Versicherung
Die D&O-Versicherung (Directors and Officers) ist eine Vermögensschadenhaftpflicht, die das Unternehmen für seine Organmitglieder abschließt. Sie deckt Schäden, die Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte durch Pflichtverletzungen verursachen und für die sie persönlich mit ihrem Privatvermögen haften würden.
Wie es in der Praxis läuft
Geschäftsführer und Vorstände haften für Pflichtverletzungen persönlich und unbegrenzt, gegenüber der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung) und in bestimmten Fällen gegenüber Dritten. Die D&O-Versicherung fängt dieses Risiko auf: Sie prüft Ansprüche, wehrt unberechtigte ab und zahlt berechtigte bis zur vereinbarten Deckungssumme. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, versicherte Personen sind die Organe. Vorsatz ist ausgeschlossen, grobe Fahrlässigkeit meist gedeckt.
Die Police arbeitet nach dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims made): Versichert ist der Zeitpunkt, in dem ein Anspruch erhoben wird, nicht der Zeitpunkt der Handlung. Für Vorstände einer Aktiengesellschaft schreibt Paragraf 93 AktG einen Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung vor; für GmbH-Geschäftsführer gibt es keine entsprechende gesetzliche Pflicht.
Was das für Sie als Führungskraft bedeutet
Die D&O ist kein Zusatz, sondern Teil Ihrer Absicherung, gleichrangig mit Vergütung und Kündigungsfrist. Ohne sie haften Sie für Entscheidungen, die im Nachhinein als fehlerhaft bewertet werden, mit Haus und Depot. Die Zusage im Dienstvertrag sollte deshalb konkret sein: Deckungssumme, Geltungsbereich, Dauer.
Zwei Zeitpunkte sind kritisch. Beim Antritt: Gibt es eine Rückwärtsdeckung für Handlungen vor Ihrer Zeit, die Ihnen zugerechnet werden könnten? Beim Ausscheiden: Wie lange gilt die Nachmeldefrist für Ansprüche, die erst nach Ihrem Weggang erhoben werden? Ansprüche gegen Geschäftsführer entstehen häufig Jahre später, etwa nach Insolvenz oder Gesellschafterwechsel.
Worauf Sie achten sollten
Der häufigste Irrtum: die Existenz einer D&O mit ausreichendem Schutz zu verwechseln. Fragen Sie nach der Police, nicht nach der Zusage. Deckungssumme im Verhältnis zur Bilanzsumme, Ausschlüsse, Selbstbehalt, Nachhaftung und die Frage, ob das Unternehmen die Police kündigen kann, ohne Sie zu informieren. Bei einer Trennung gehört die Fortgeltung der D&O in den Aufhebungsvertrag. Die Bewertung einzelner Klauseln ist Sache eines Fachanwalts oder eines spezialisierten Versicherungsmaklers; hier zählt die Fachberatung, nicht die Faustregel.
Sabines Blick
In Trennungsverhandlungen erlebe ich, dass die D&O erst zur Sprache kommt, wenn der Aufhebungsvertrag fast fertig ist. Dann ist sie ein Nebenpunkt, und Nebenpunkte werden knapp geregelt. Meine Klienten setzen sie früh auf die Liste, gleichrangig mit Abfindung und Zeugnis. Wer einmal erlebt hat, wie Ansprüche Jahre nach dem Ausscheiden erhoben werden, weiß, warum.